Prüfbescheinigungen auf der Grundlage nichtspezifischer Prüfung
Werksbescheinigung 2.1

Dokument, in dem der Hersteller die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit der Bestellung bestätigt, ohne Angabe von Ergebnissen.

Werkszeugnis 2.2

Dokument, in dem der Hersteller die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit der Bestellung bestätigt, unter Angabe von Ergebnissen nichtspezifischer Prüfung.

Prüfbescheinigungen auf der Grundlage spezifischer Prüfung

Abnahmeprüfzeugnis 3.1

Vom Hersteller ausgestelltes Dokument, in dem er die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit der Bestellung bestätigt, unter Angabe von Ergebnissen.

Die Prüfanlage und die durchzuführenden Prüfungen hängen von den Produktspezifikationen, den geltenden Vorschriften und/oder der Bestellung ab. Das Dokument wird durch den von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt.

Der Hersteller kann relevante Ergebnisse spezifischer Prüfungen der von ihm verwendeten Primärprodukte oder eingehenden Erzeugnisse auf das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 übertragen, sofern er Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die erforderlichen Prüfbescheinigungen vorlegen kann.

Abnahmeprüfzeugnis 3.2

Von dem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers und entweder dem vom Besteller beauftragten Abnahmebeauftragten oder dem in den amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten ausgestelltes Dokument, in dem diese die Übereinstimmung der gelieferten Erzeugnisse mit der Bestellung bestätigen, unter Angabe von Ergebnissen.

Der Hersteller kann relevante Ergebnisse spezifischer Prüfungen der von ihm verwendeten Primärprodukte oder eingehenden Erzeugnisse auf das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 übertragen, sofern er Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die erforderlichen Prüfbescheinigungen vorlegen kann.